ALB

in der Fassung vom 6. November 2020

1. Geltungsbereich, abweichende und ergänzende Bedingungen

1.1. Unsere Leistungen (Beförderung von Gut, Umschlag, Zwischen-/Lagerung und
sonstige beförderungsnahe Leistungen) erbringen wir zu den nachfolgenden ALB
und den in Ziff. 1.3 genannten Bedingungen. Für internationale Transporte gelten
die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) und die vom CIT veröffentlichten
Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den internationalen
Eisenbahngüterverkehr (ABB CIM) in der jeweils gültigen Fassung. Die ALB gelten
auch für internationale Transporte, soweit die CIM und ABB CIM keine
Regelungen enthalten. Die ALB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im
Sinne des § 13 BGB.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei besonderer
Bestätigung unsererseits.

1.3. Ergänzend zu den ALB gelten die folgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen
Fassung:
– Preise und Konditionen der TRIANGULA Logistik GmbH
– Verladerichtlinien der TRIANGULA Logistik GmbH
– Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
– Allgemeine Bedingungen über den Tausch von EUR-Paletten mit den
Eisenbahnen (ATB)

1.4. Speditions-, Lager- und sonstige speditionsübliche Leistungen erbringen wir auf
der Grundlage des ADSp in ihrer neuesten Fassung, soweit diese besonders
vereinbart werden.

1.5. Die Durchführung und Verbindlichkeit eines elektronischen Austauschs von
Vertrags- und Leistungsdaten werden in einem besonders abzuschließenden
Vertrag geregelt.

2. Leistungsvertrag, Einzelverträge

2.1. Grundlage für die von uns zu erbringenden Leistungen ist ein mit dem Kunden
schriftlich abzuschließender Leistungsvertrag. Dieser hat in der Regel eine
Laufzeit von 12 Monaten.

2.2. Der Leistungsvertrag enthält wesentliche Leistungsdaten, die für den Abschluss
von Einzelverträgen, insbesondere Frachtverträgen, erforderlich sind (z.B.
Relation, Ladegut, Wagentyp, Ladeeinheit, Entgelt).

2.3. Einzelverträge kommen durch Auftrag des Kunden und unsere Annahme
zustande.

3. Frachtbrief, Transportauftrag

3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist vom Kunden ein Frachtbrief nach dem in
den „Preise und Konditionen der TRIANGULA Logistik GmbH“ abgedruckten
Muster auszustellen. Der Frachtbrief wird von uns nicht unterschrieben;
gedruckte oder gestempelte Namens- oder Firmenangaben gelten nicht als
Unterschrift.

3.2. Bei Verwendung eines Frachtbriefs gemäß § 408 HGB gilt dieser als
Transportauftrag. Erteilt der Kunde den Transportauftrag ohne Verwendung eines
Frachtbriefes, haftet er entsprechend § 414 HGB für die Richtigkeit und
Vollständigkeit sämtlicher im Transportauftrag enthaltenen Angaben.

4. Wagen und Ladeeinheiten (LE) der TRIANGULA Logistik GmbH, Ladefristen

4.1. Wir stellen für den Transport geeignete Wagen und LE zur Verfügung.

4.2. Der Kunde ist für die konkrete Angabe der benötigten Anzahl und Gattung von
Wagen und LE sowie der Destination verantwortlich; für die Bereitstellung von
Wagen vor Abschluss eines Frachtvertrages gelten § 412 Abs. 3, § 415 sowie §
417 HGB entsprechend.

4.3. Bei Überschreitung der Ladefristen erheben wir ein Standgeld nach „Preise und
Konditionen der TRIANGULA Logistik GmbH“.

4.4. Der Kunde hat bereitgestellte Wagen und LE vor Verladung auf ihre Eignung für
den vorgesehenen Verwendungszweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen
und uns über Beanstandungen unverzüglich zu informieren.

4.5. Der Kunde haftet für Schäden an Wagen und LE, die von ihm oder von einem von
ihm beauftragten Dritten zu vertreten sind. Der Kunde haftet nicht, wenn der
Schaden auf einen Mangel zurückzuführen ist, der bei der Übergabe bereits
vorhanden war. Beschädigungen und Unfälle sind unverzüglich der TRIANGULA
Logistik GmbH zu melden.

4.6. Der Kunde ist verantwortlich, dass entladene Wagen und LE verwendungsfähig,
d.h. vollständig geleert, vorschriftsmäßig entseucht oder gereinigt sowie
komplett mit losen Bestandteilen, ferner fristgerecht am vereinbarten
Übergabepunkt oder Terminal zurückgegeben werden. Bei Nichterfüllung
erheben wir ein Entgelt nach „Preise und Konditionen der TRIANGULA Logistik
GmbH“ für uns entstandene Aufwendungen. Ein weitergehender
Schadensersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.

4.7. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns überlassenen Wagen und LE
ausschließlich zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden.

5. Ladevorschriften

5.1. Dem Kunden obliegen die Verladung und die Entladung, wenn nicht etwas
anderes vereinbart ist. Bei der Verladung und der Entladung sind die
Verladerichtlinien der TRIANGULA Logistik GmbH zu erfüllen. Wir sind
berechtigt, Wagen und LE auf betriebssichere Verladung zu überprüfen.

5.2. Verletzt der Kunde seine Verpflichtung aus Ziff. 5.1., besteht eine erhebliche
Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut, wird das
zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der
Verladung die Beförderung behindert, werden wir den Kunden auffordern,
innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Fristablauf
sind wir berechtigt, auch die Rechte entsprechend § 415 Abs. 3 Satz 1 HGB
geltend zu machen.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, Be- und Entladereste an der Ladestelle einschließlich
der Zufahrtswege unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

6. Hindernisse

6.1. Im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB sind wir berechtigt, das beladene
Transportmittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haften wir für die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

7. Verlustvermutung

7.1. Für den Eintritt der Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB gilt für
inländische und grenzüberschreitende Verkehre einheitlich ein weiterer
Zeitraum von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist.

8. Gefahrgut

8.1. Der Kunde hat die einschlägigen Gefahrgut-Rechtsvorschriften sowie unsere
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu
beachten.

8.2. Gefahrgut wird von uns nur angenommen/abgeliefert, wenn mit dem
Absender/Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis
zur Abholung bzw. von der Bereitstellung an sowie bei Gütern der Klassen 1 und
2 darüber hinaus die körperliche Übergabe/Übernahme des Gutes schriftlich
vereinbart ist.

8.3. Der Kunde stellt uns im Rahmen seines Haftungsanteils von allen
Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen
Behandlung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und
die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten
zurückzuführen sind.

8.4. Gefahrgut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen
beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg. Das Abstellen
ungereinigter leerer Kesselwagen über einen Monat bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung. Ungereinigte leere und nicht entgaste
Druckgaskesselwagen werden von uns nicht länger als einen Monat abgestellt.

9. Entgelte, Rechnungsstellung, Aufrechnungsverbot

9.1. Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Ist die
Zahlung nicht binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt erfolgt, können wir die
jeweiligen gesetzlichen Zinsen verlangen. Wir können vom Kunden eine
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

9.2. Gegen unsere Forderung ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.

10. Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften

10.1. Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen oder frei
Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für uns ein, über die Erledigung der
erforderlichen Zollformalitäten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten
Abgaben zu entscheiden. Für die Erfüllung dieser Leistungen sowie für von uns
nicht zu vertretende Verzögerungen anlässlich der Erfüllung dieser Leistungen
erheben wir Entgelte nach „Preise und Konditionen der TRIANGULA Logistik
GmbH“.

11. Besondere Bedingungen für den Kombinierten Verkehr

11.1. Im Kombinierten Verkehr befördern wir leere und beladene LE und erbringen
nach besonderer Vereinbarung ergänzende Leistungen (z.B. das Ausfüllen der
erforderlichen Beförderungspapiere).

11.2. LE im Sinne dieser ALB sind:
– Container für den Überseeverkehr, deren Abmessungen, Eckbeschläge und
Festigkeit von der Internationalen Standardisierungs-Organisation genormt sind
– Binnencontainer für den europäischen Festlandsverkehr
– Wechselbehälter, d.h. im Betrieb austauschbare Aufbauten
– Sattelanhänger
– Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge bei Nutzung der „Rollenden Landstraße“.

11.3. LE müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen
Bestimmungen (z.B. nach DIN, EN; UIC-Merkblättern) entsprechen.

11.4. LE, die uns der Kunde übergibt, müssen betriebssicher und für das Gut geeignet
sein. Der Kunde haftet für Schäden, die durch ungeeignete, schadhafte oder
nicht betriebssichere LE verursacht werden.

11.5. LE werden von uns im Freien abgestellt.

12. Stornierungen
Bei Stornierungen oder Verschiebungen von Transportaufträgen gelten die folgenden
Regelungen zur Berechnung des Stornierungsentgeltes:

12.1. Stornierungen weniger als 24 Stunden vor bestätigter Abfahrt: 80% auf den
vereinbarten Umlauf-/Tonnagepreis.

12.2. Stornierungen zwischen 24 und 48 Stunden vor bestätigter Abfahrt: 60% auf den
vereinbarten Umlauf-/Tonnagepreis.

12.3. Stornierungen zwischen 48 und 120 Stunden (5 Tage) vor bestätigter Abfahrt:
30% auf den vereinbarten Umlauf-/Tonnagepreis

12.4. Ausfälle ohne Abbestellung: 100% auf den vereinbarten Umlauf-/Tonnagepreis
Bei Verschiebungen gilt:

12.5. Bei Verschiebungen um 2 – 24 Stunden werden die Mehrkosten in Rechnung
gestellt.

12.6. Verschiebungen > 24 Stunden werden als Stornierung (siehe 12.1.) angesehen
und behandelt.

13. Haftung

13.1. Unsere Haftung für Verlust oder Beschädigung ist auf den Betrag von 8,33
Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung
beschränkt. In jedem Fall ist unsere Haftung auf einen Betrag von einer Million
Euro oder zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm pro Schadensfall
beschränkt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei teilweisem Verlust oder
teilweiser Beschädigung gilt § 431 Abs. 2 HGB entsprechend. Der Wert der
Rechnungseinheit bestimmt sich nach § 431 Abs. 4 HGB.

13.2. Die Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden
und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des
Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag
von 100.000, – € je Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.

13.3. Sofern Schadenersatzansprüche im Übrigen nicht durch Vorsatz oder
grobfahrlässiges Verhalten begründet werden oder wir nicht aufgrund
zwingender Rechtsvorschriften haften, sind über die in den ALB geregelten
Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche jeder Art gegen uns, unsere
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Ersatzansprüche sind in diesen Fällen
beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

13.4. Ziff. 12.3. gilt auch für Beförderung/Versand von Briefen.

13.5. Der Kunde soll uns Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens geben.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1. Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebende Streitigkeiten (einschließlich
Widerklagen, Scheck- und Wechselprozessen) ist alleiniger Gerichtsstand
Chemnitz oder nach unserer Wahl der Sitz des Kunden.

14.2. Es gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht
der Bundesrepublik Deutschland.

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